Zum ande­ ren kann die Solaranlage bei Wegfall einer der genannten Vorausset­ zungen weiterhin für die Beheizung des Freiluftschwimmbades oder für andere Zwecke verwendet werden. Die Verwendung von Sonnen­ energie zur mindestens teilweisen Beheizung des Schwimmbades ist mithin auch zumutbar. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass vorliegend die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 13 ENV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 ausgeschlossen ist. Entscheid Umweltschutz- und Energiedirektion 15.11.1996 36