Insofern kommt auch der ein­ zelnen Anordnung entscheidendes Gewicht zu. Gerade diese Wer­ tung ist vom Bundesgesetzgeber in Form der abstrakten Rechtsnorm entschieden worden und darf im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt werden. Dem bisher Gesagten ist schliesslich beizufü­ gen, dass die Rekurrentin auch hinsichtlich der Kosten für eine Solaranlage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Zum ande­ ren kann die Solaranlage bei Wegfall einer der genannten Vorausset­ zungen weiterhin für die Beheizung des Freiluftschwimmbades oder für andere Zwecke verwendet werden.