Indes gilt es zu berück­ sichtigen, dass nicht bloss auf die im Einzelfall sich ergebende Ener­ gieeinsparung abzustellen ist. Vielmehr ist von Bedeutung, dass die zur Anwendung gelangende Bestimmung lediglich eine von zahlrei­ chen Vorschriften des Energierechts darstellt und dass bei umfassen­ der Anwendung und konsequenter Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen in einer Vielzahl von Fällen eine beträchtliche Einspa­ rung möglich ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 2. Juni 1994 betreffend Gemeinde Küsnacht). Insofern kommt auch der ein­ zelnen Anordnung entscheidendes Gewicht zu.