Als Begründung hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 25. März 1996 geltend gemacht, dass keine Möglichkeit bestehe, Geothermie oder Abwärmequellen zu nutzen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse erscheinen diese Einwendungen berechtigt. Hinsichtlich der Verwen­ dung von Sonnenenergie kann dem Schreiben entnommen werden, dass der Einsatz von Sonnenenergie „nicht empfohlen“ werden könne. Als verantwortlicher Grund wurde der grosse Baumbestand genannt, der den Bau beschatte. Gleichzeitig wurde auf die Kosten einer Solaranlage hingewiesen.