Beim Einsatz von Sonnenkollektoren sollte deren Fläche in der Regel zwei Drittel der Wasserfläche betra­ gen (vgl. Vollzugshilfe). Die Rekurrentin hat Arztzeugnisse beigebracht, die belegen sollen, dass eine höhere Wassertemperatur aus gesundheitlichen Gründen notwendig und die Benützung eines öffentlichen Bades nicht möglich ist. Die entsprechenden Voraussetzungen können ohne nähere Prü­ fung als gegeben angenommen werden. W ie bereits erwähnt, soll das Schwimmbad ausschliesslich mit fossiler Energie betrieben werden. Als Begründung hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 25. März 1996 geltend gemacht, dass keine Möglichkeit bestehe, Geothermie oder Abwärmequellen zu nutzen.