Aus­ gehend von den Grundsätzen für eine sparsame und rationelle Ener­ gienutzung (Art. 2 Abs. 1 und 2 ENB) sind zudem die Nachweise zu fordern, dass die Benützung eines öffentlichen Bades nicht zumutbar ist und der Einsatz von Geothermie, nicht anders nutzbarer Abwärme oder von Sonnenenergie unmöglich ist oder nicht ausreicht. Schliess­ lich ist festzulegen, dass - soweit möglich und zumutbar - für die Be­ heizung Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbare Ab­ wärme verwendet werden muss. Beim Einsatz von Sonnenkollektoren sollte deren Fläche in der Regel zwei Drittel der Wasserfläche betra­ gen (vgl. Vollzugshilfe).