Indes erscheint es in Fällen, in denen durch ein Arztzeugnis die Notwendigkeit der Benutzung des eigenen Schwimm­ bades aus medizinischen Gründen nachgewiesen ist, verhältnismäs­ sig, von der starren Regel abzuweichen. Dabei sind aber an das Vor­ liegen medizinischer Gründe strenge Anforderungen zu stellen. Aus­ gehend von den Grundsätzen für eine sparsame und rationelle Ener­ gienutzung (Art. 2 Abs. 1 und 2 ENB) sind zudem die Nachweise zu fordern, dass die Benützung eines öffentlichen Bades nicht zumutbar ist und der Einsatz von Geothermie, nicht anders nutzbarer Abwärme oder von Sonnenenergie unmöglich ist oder nicht ausreicht.