Die Vollzugshilfe ist lediglich eine Empfehlung des Bundes an die Kantone, denen der Vollzug der Arti­ kel 4-7 ENB und damit auch der Bestimmungen über heizbare Frei­ luftbäder obliegt (Art. 22 Abs. 1 ENB), wie beim Vollzug der Bestim­ mungen über heizbare Aussenschwimmbäder unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 4 ENB verfahren werden kann. Einem Beizug dieser Vollzugshilfe als Auslegungshilfe zu Art. 2 Abs. 4 ENB und Art. 13 ENV steht jedoch nichts entgegen. Art. 13 ENV legt fest, dass die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Bewilligung erteilt, .wenn das heizbare Freiluftbad aus­ 34 A. Verwaltungsentscheide 1296