Die Rekurrentin beruft sich sinngemäss auf diese Vollzugshilfe und beantragt eine entsprechende Ausnahmebewilligung. Die genannte Vollzugshilfe enthält keine Rechtssätze, und sie vermag deshalb auch keine Rechte und Pflichten zu begründen; es kommt ihr kein Gesetzescharakter zu. Es handelt sich auch nicht um eine Verwaltungsverordnung, d.h. um eine Dienstanweisung oder eine verwaltungsinteme Weisung. Die Vollzugshilfe ist lediglich eine Empfehlung des Bundes an die Kantone, denen der Vollzug der Arti­ kel 4-7 ENB und damit auch der Bestimmungen über heizbare Frei­ luftbäder obliegt (Art.