Das Bundesamt für Energiewirtschaft hat gestützt auf diese Vor­ schriften die .Vollzugshilfe heizbare Freiluftbäder“ ausgearbeitet. Gemäss dieser Vollzugshilfe soll in Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass der Einsatz von Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme unmöglich sei oder nicht ausreiche, da aus gesundheitlichen Gründen eine erhöhte Wassertemperatur erfor­ derlich sei, unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilli­ gung von Art. 13 ENV bewilligt werden. Die Rekurrentin beruft sich sinngemäss auf diese Vollzugshilfe und beantragt eine entsprechende Ausnahmebewilligung.