Der technische Stand wird indes rechtlich erst dadurch hinreichend bestimmt, dass die einzelne Massnahme auch betrieblich möglich sein muss. Der Grundsatz, dass der Aufwand für energiepoli­ tische Massnahmen .wirtschaftlich tragbar“ sein muss und in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen soll, wie sie sich aus Art. 1 ENB ergeben, ist ein Ausfluss des Verhältnismäs­ sigkeitsprinzips. Überdies sieht Art. 2 Abs. 4 ENB vor, dass bei der Anordnung von Massnahmen überwiegende öffentliche Interessen zu wahren sind. Das Bundesamt für Energiewirtschaft hat gestützt auf diese Vor­ schriften die .Vollzugshilfe heizbare Freiluftbäder“ ausgearbeitet.