Indessen bestimmt Art. 2 Abs. 4 ENB, dass Massnahmen nur in­ soweit angeordnet werden können, als sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Diese Bestimmung entspricht dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01). Das Kritetrium .technisch möglich“ bedeutet jeweils das aktuelle, in der Fachwelt vorhandene technische Niveau. Als .technisch möglich“ gilt alles, was zurzeit an technischer Erkenntnis in der Schweiz ver­ fügbar ist. Der technische Stand wird indes rechtlich erst dadurch hinreichend bestimmt, dass die einzelne Massnahme auch betrieblich möglich sein muss.