13 Abs. 1 ENV ist damit ohne weiteres gegeben. Den eingereichten Unterlagen ist zu entneh­ men, dass die Beheizung des Freiluftbades, welches eine Wasserflä­ che von weniger als 200 nrr aufweist, ausschliesslich durch Verwen­ dung fossiler Energie erfolgen soll und damit nicht, wie von Art. 13 ENV gefordert wird, ausschliesslich mittels Sonnenenergie, Geo­ thermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme. Damit ist eine wesent­ liche Voraussetzung zur Erteilung einer Baubewilligung nach Art. 13 ENV nicht gegeben. Insofern ist die Bewilligung für die technische Einrichtung zur Heizung des Freiluftbades zu Recht verweigert wor­ den.