Eine Bewilligung wird erteilt, wenn das heizbare Freiluftbad aus­ schliesslich mit Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutz­ barer Abwärme betrieben wird. Im weiteren können auctu heizbare Freiluftbäder mit einer gesamten Wasserfläche über 200 m r bewilligt werden, wenn sie mindestens zur Hälfte mit Sonnenenergie, Geo­ thermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden; für diesen Fall ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich (Art. 13 Abs. 3 ENV). Vorliegend soll die bestehende wärmetechnische Anlage ersetzt werden. Die Bewilligungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 ENV ist damit ohne weiteres gegeben.