Der Bundesrat hat, namentlich gestützt auf Art. 6 ENB, die Verord­ nung über eine sparsame und rationelle Energienutzung (ENV; SR 730.01) erlassen. Nach Art. 13 dieser Verordnung sind der Bau neuer sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Ein­ richtungen bestehender heizbarer Freiluftbäder bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn das heizbare Freiluftbad aus­ schliesslich mit Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutz­ barer Abwärme betrieben wird.