Kraftwerk der Fall wäre. Die Standortgebundenheit ist daher zu beja­ hen. 4. Zu prüfen bleibt damit, ob das Vorhaben „mit den wichtigen Interessen der Raumplanung vereinbar ist“ (Art. 24 Abs. 2 RPG). [Dies wird in der Folge bejaht]. RRB 10.12.1996 1294 Bauen ausserhalb der Bauzone. Heiltherapeutischer Reitbetrieb mit Pferdezucht.