Ein Strom­ generator, der nur stundenweise zur Deckung des winterlichen Spit­ zenbedarfs einer Gemeinde zugeschaltet wird, ist aus technischen und betriebswirtschaftlichen Gründen an den Standort gebunden, an dem der eigene Strom in das Gemeindenetz eingespiesen wird und wo das notwendige Betriebs- und Überwachungspersonal verfügbar ist. Er kann gar nicht als eigenständige Anlage in der Gewerbezone betrieben werden, wie dies vielleicht für ein grösseres thermisches 25 A. Verwaltungsentscheide 1294