, Zürich 1992, N. 749 mit Hinweisen; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 171 f.). Wegen des Wasserkraftwerks sind im Werkgebäude - und nur dort - alle technischen Anlagen zur Transformation und Einspeisung der elektrischen Energie in das Gemeindenetz vorhanden. Ein Strom­ generator, der nur stundenweise zur Deckung des winterlichen Spit­ zenbedarfs einer Gemeinde zugeschaltet wird, ist aus technischen und betriebswirtschaftlichen Gründen an den Standort gebunden, an dem der eigene Strom in das Gemeindenetz eingespiesen wird und wo das notwendige Betriebs- und Überwachungspersonal verfügbar ist.