Der Einbau des Dieselgenerators kann damit als teilweise Änderung des bestehenden Werkgebäudes ange­ sehen werden. 3. Die Baudirektion hält dafür, dass der Zweck des Dieselgenera­ tors aber auch einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordere (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG). Damit eine Baute als standortgebun­ den angesehen werden kann, müssen objektive und besonders wich­ tige Gründe für diesen Standort sprechen. Subjektive, in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe fallen ausser Betracht (vgl. Wal­ ter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, N. 749 mit Hinweisen;