Das Elektrizitätswerk X hat im bestehenden Wasserkraftwerk einen Dieselgenerator erstellt, mit dem der Strombedarf in Spitzenstunden gedeckt werden soll. Die Anlage ist aus umweltrechtlicher Sicht be­ willigungsfähig (vgl. dagegen GVP 1992/4, 1235). Strittig ist aber, ob ihr auch die nachträgliche Bewilligung nach Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700) erteilt werden darf. Der Regie­ rungsrat lässt die Anlage als teilweise Änderung des Bestehenden zu, hält sie aber auch für standortgebunden. Aus den Erwägungen: 2. Zu den teilweisen Änderungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG