A. Verwaltungsentscheide 1293 eine zweckmässige Gestaltung erreicht werden kann, die eine wirk­ same Entwässerung der Kiesstrasse ermöglicht. Die Interessen des Landschaftsschutzes an der Erhaltung der bestehenden Naturstrasse überwiegen die geltend gemachten finanziellen Argumente. Entscheid Baudirektion 1.10.1996 1293 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Dieselgenerator für Spitzenstrom Das Elektrizitätswerk X hat im bestehenden Wasserkraftwerk einen Dieselgenerator erstellt, mit dem der Strombedarf in Spitzenstunden gedeckt werden soll. Die Anlage ist aus umweltrechtlicher Sicht be­ willigungsfähig (vgl. dagegen GVP 1992/4, 1235). Strittig ist aber, ob ihr auch die nachträgliche Bewilligung nach Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700) erteilt werden darf. Der Regie­ rungsrat lässt die Anlage als teilweise Änderung des Bestehenden zu, hält sie aber auch für standortgebunden. Aus den Erwägungen: 2. Zu den teilweisen Änderungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG gehö­ ren Erneuerungen, Erweiterungen und Zweckänderungen, wenn der Umfang und die Erscheinung des Bauwerks in den wesentlichen Zü­ gen gewahrt wird und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt verursacht wer­ den (vgl. BGE 113 lb 303 E. 3c i.S. Richterswil /ZH). Gemessen an der bestehenden Anlage muss die Änderung von untergeordneter Bedeutung sein, sie muss die Identität des Bauwerkes wahren (BGE 118 lb 497 E. 3a i.S. Alpnach /O W ). Dass der zusätzliche Strom durch einen Verbrennungsmotor statt durch Wasserkraft hergestellt wird, besagt noch nichts über das Ausmass der Veränderungen. Ge­ rade dieses entscheidet aber, ob eine Änderung noch als teilweise gilt oder ob sie neubauähnliche Auswirkungen zeitigt. Der Dieselgenerator ist in das bestehende Werkgebäude einge­ baut worden. Nach aussen treten nur gerade die beiden schlanken Kamine neu in Erscheinung, und im Innern des Gebäudes wird die Fläche, auf der Strom produziert wird, um weniges zu Lasten des Reserveraumes erweitert. Der Nutzungszweck des Werkgebäudes, 24 A. Verwaltungsentscheide 1293 Gewinnung und Einspeisung von Strom, wird mit der zusätzlichen Stromproduktion aus Dieselöl nicht geändert; die Produktion selbst wird um rund 3 % gesteigert. Der Umfang und die Erscheinung des Bauwerkes werden damit in den wesentlichen Zügen gewahrt. Die unterschiedliche Produktionsart verursacht aber neue Auswir­ kungen auf die Umwelt, denn der Dieselgenerator ist im Unterschied zu den Wasserturbinen deutlich hörbar und bewirkt Abgase. Der Re­ kurrent hält diese neuen Auswirkungen für wesentlich; sie zerstörten die Identität des Bestehenden. Dies trifft jedoch nicht zu, denn die neuen Emissionen sind gesamthaft betrachtet von untergeordneter Natur Die Betriebsdauer des Generators ist auf 100 h pro Jahr be­ schränkt, der Lärm ist zonenkonform und tritt nur werktags und tags­ über auf. Der Schadstoffausstoss entspricht jenem eines einzelnen Lastwagens; er führt auch lokal zu keiner Beeinträchtigung der Luft und erhöht die Hintergrundbelastung kaum. Auswirkungen auf den Boden sind nicht feststellbar, jene auf die Erschliessung und die Nut­ zungsordnung sind gering. Der Einbau des Dieselgenerators kann damit als teilweise Änderung des bestehenden Werkgebäudes ange­ sehen werden. 3. Die Baudirektion hält dafür, dass der Zweck des Dieselgenera­ tors aber auch einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordere (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG). Damit eine Baute als standortgebun­ den angesehen werden kann, müssen objektive und besonders wich­ tige Gründe für diesen Standort sprechen. Subjektive, in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe fallen ausser Betracht (vgl. Wal­ ter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, N. 749 mit Hinweisen; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 171 f.). Wegen des Wasserkraftwerks sind im Werkgebäude - und nur dort - alle technischen Anlagen zur Transformation und Einspeisung der elektrischen Energie in das Gemeindenetz vorhanden. Ein Strom­ generator, der nur stundenweise zur Deckung des winterlichen Spit­ zenbedarfs einer Gemeinde zugeschaltet wird, ist aus technischen und betriebswirtschaftlichen Gründen an den Standort gebunden, an dem der eigene Strom in das Gemeindenetz eingespiesen wird und wo das notwendige Betriebs- und Überwachungspersonal verfügbar ist. Er kann gar nicht als eigenständige Anlage in der Gewerbezone betrieben werden, wie dies vielleicht für ein grösseres thermisches 25 A. Verwaltungsentscheide 1294 Kraftwerk der Fall wäre. Die Standortgebundenheit ist daher zu beja­ hen. 4. Zu prüfen bleibt damit, ob das Vorhaben „mit den wichtigen Interessen der Raumplanung vereinbar ist“ (Art. 24 Abs. 2 RPG). [Dies wird in der Folge bejaht]. RRB 10.12.1996 1294 Bauen ausserhalb der Bauzone. Heiltherapeutischer Reitbetrieb mit Pferdezucht. Nachdem das kantonale Planungsamt festgestellt hat, dass für die von den Rekurrenten gehaltenen Pferde die insgesamt 3.41 ha Kulturland als Futterbasis ausreichen, lässt sich insoweit das Vorlie­ gen eines landwirtschaftlichen Elementes wohl nicht in Frage stellen. Die Pferde weiden aber nicht als landwirtschaftliche Nutztiere, d.h. insbesondere nicht für die Fleischproduktion oder als unentbehrliche Hilfskräfte in der Produktion landwirtschaftlicher Güter gehalten. Vielmehr beabsichtigen die Rekurrenten, auf der Liegenschaft einen heiltherapeutischen Reitbetrieb einzurichten. Ziel dieses Betriebes ist es, Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Benachtei­ ligungen im Reithof pädagogisch-therapeutisch zu betreuen. Die Re­ kurrenten beschränken ihre Leistungen jedoch nicht auf behinderte Menschen, sondern wollen mit ihrem Angebot einen weiteren Perso­ nenkreis ansprechen. Da jedoch das Halten von Pferden, sei es in Heimen (BGE vom 21. März 1984: i.S. H.) und Parks (BGE vom 5. Mai 1982 i.S. Gemeinde Tamins und Trin betreffend Rothirsche) oder für den Betrieb von Reitschulen und Reitsportanlagen (ZBI 1984 S. 371; BRP 3/87 S. 9; ZR 1988 Nr. 51 ZGGVP 1980 S. 178; ARGVP 1990 S. 26; Meinrad Huser, Die Bodenabhängigkeit der Tierhaltung, in Blätter für Agrarrecht 2/1991 S. 55; BRP 4/1985 S. 23) keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Raumplanungsgesetzes darstellt (BRP 3/1987 S. 11), verwirklicht der Reitbetrieb der Rekur­ renten keine landwirtschaftliche Nutzung und ist somit zonenfremd. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass mit dem Reitbetrieb im wesentlichen heilpädagogische Ziele verfolgt werden, denn die Ver­ 26