24 Abs. 2 RPG gehö­ ren Erneuerungen, Erweiterungen und Zweckänderungen, wenn der Umfang und die Erscheinung des Bauwerks in den wesentlichen Zü­ gen gewahrt wird und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt verursacht wer­ den (vgl. BGE 113 lb 303 E. 3c i.S. Richterswil /ZH). Gemessen an der bestehenden Anlage muss die Änderung von untergeordneter Bedeutung sein, sie muss die Identität des Bauwerkes wahren (BGE 118 lb 497 E. 3a i.S. Alpnach /O W ). Dass der zusätzliche Strom durch einen Verbrennungsmotor statt durch Wasserkraft hergestellt wird, besagt noch nichts über das Ausmass der Veränderungen.