Er verweist auf die vom Planungsamt bewilligte Teerung des hinterliegenden Strassenabschnittes und beruft sich damit sinngemäss auf das Gebot der Gleichbehandlung. Im vorliegenden Fall darf nicht vernachlässigt werden, dass die Unterhaltskosten an der heutigen Kiesstrasse im Vergleich zu einer Teerstrasse relativ hoch sind, weil die ungenügende Strassenkonstruktion bei starken Regenfällen zu Auswaschungen des Strassenab­ schnittes führt. Zieht man in Betracht, dass der landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverkehr auf diesem Strassenabschnitt vor allem ausserhalb der Alpzeit gering ist und durch einfache bauliche Mass­ nahmen, wie namentlich durch Querabschläge und durch die Verlän­