A. Verwaltungsentscheide 1292 meinen Siedlungsnutzung zu erwarten. Die Volieren in ihrer vorgese­ henen Grösse gehören mithin wegen ihrer immanenten Immissions­ trächtigkeit nicht in das Siedlungsgebiet. Die Feststellung des Pla­ nungsamtes, dass die Volieren standortgebunden sind, ist nicht zu beanstanden. Entscheid Baudirektion 12.9.1996 1292 Bauen ausserhalb Bauzone. Teerung einer Zufahrtsstrasse. Strassen und W ege sind wichtige Elemente der Kulturlandschaft und prägen mit ihrem jeweiligen Ausbaustandard, also ihrer Gestaltung, das Landschaftsbild massgeblich mit. Im allgemeinen verändern ge­ teerte Strassen und W ege durch ihre glatten und monotonen Oberflä­ chen und gleichmässigen Böschungen die Landschaft in erheblich stärkerem Masse als Kiesstrassen, welche sich als natumahe Anla­ gen gut und harmonisch in die Landschaft einfügen. Diese Feststel­ lung trifft auch im vorliegenden Fall zu. Durch eine Teerung des be- kiesten Strassenabschnittes würde der bisherige natumahe Ausdruck der Anlage weitgehendst beseitigt. Die vorgesehene Anfügung des Wanderwegbankettes trägt zudem zu einer Verbreiterung der ganzen Anlage bei und verstärkt damit den naturfremden Eindruck. Eine rücksichtsvolle und harmonische Einpassung in das Landschaftsbild, wie sie in Landschaftsschutzzonen gefordert wird, kann mit der Tee­ rung grundsätzlich nicht gewährleistet werden. Unbestreitbar bringt eine Teerung der Kiesstrasse Vorteile für die Landwirtschaftsbetriebe und für die Gemeinde, welche geringere Un­ terhaltskosten geltend macht. Diese Vorteile gilt es näher zu prüfen und gegenüber den entgegenstehenden Interessen des Landschafts­ schutzes abzuwägen. Der fragliche Strassenabschnitt weist im unte­ ren und im obersten Teil eine mässige Steigung auf. Dazwischen verläuft er nahezu eben. Die bisherige Nutzung der Strasse bestätigt, dass auch der Kiesbelag eine vernünftige landwirtschaftliche Bewirt­ schaftung gewährleistet. Dies trifft auch nach starken Regenfällen zu, da der Strassenabschnitt nicht derart ausgewaschen wird, dass er nur erschwert oder nicht mehr passierbar wäre. Ähnliches gilt für die 22 A. Verwaltungsentscheide 1292 Schneeräumung. Wohl ist die Schneeräumung auf einer Naturstrasse im Vergleich zu einer geteerten Strasse etwas erschwert. Eine ausrei­ chende Schneeräumung ist aber auch auf einer Kiesstrasse gewähr­ leistet und mit vernünftigem Aufwand möglich. Der Gemeinderat macht denn auch keine entsprechenden Gründe geltend, sondern führt einzig die geringeren Unterhaltskosten einer Teer- gegenüber einer Kiesstrasse an. Er verweist auf die vom Planungsamt bewilligte Teerung des hinterliegenden Strassenabschnittes und beruft sich damit sinngemäss auf das Gebot der Gleichbehandlung. Im vorliegenden Fall darf nicht vernachlässigt werden, dass die Unterhaltskosten an der heutigen Kiesstrasse im Vergleich zu einer Teerstrasse relativ hoch sind, weil die ungenügende Strassenkon- struktion bei starken Regenfällen zu Auswaschungen des Strassenab­ schnittes führt. Zieht man in Betracht, dass der landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverkehr auf diesem Strassenabschnitt vor allem ausserhalb der Alpzeit gering ist und durch einfache bauliche Mass­ nahmen, wie namentlich durch Querabschläge und durch die Verlän­ gerung des Seitenentwässerungskanals, eine erheblich bessere Ablei­ tung des Meteorwassers erzielt und damit eine allzu starke Erosion vermieden werden kann, darf dem Argument der höheren Unterhalts­ kosten kein allzu starkes Gewicht zukommen. Wohl entstehen auch bei Naturstrassen, die über eine funktionierende Entwässerung verfü­ gen, mit der Zeit witterungsbedingte oder durch die Benützer verur­ sachte Unebenheiten und Vertiefungen, doch kann die Benützbarkeit durch einen regelmässigen, zumutbaren Wegunterhalt ohne weiteres gewährleistet werden. Diese Feststellungen treffen umso mehr zu, als eine Studie des BUWAL (Schriftenreihe Umwelt Nr. 247, Forst- und Güterstrasse: Asphalt oder Kies?, Bern 1995) belegt, dass - gemes­ sen über eine genügend lange Beobachtungsperiode - Belagsstrassen mehr als die doppelten Unterhaltskosten als eine Kiesstrasse verur­ sachen. Für diese Kostendifferenz sind die periodisch anfallenden Belagsemeuerungen hauptverantwortlich. Damit ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass mit einer funktionierenden Strassenentwäs- serung die Unterhaltskosten für die Kies- gegenüber einer Teerstras­ se in einem wesentlich besseren Licht dasteht. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der hauptsächliche Grund für den Belagseinbau die geringeren finanziellen Aufwendungen für den Unterhalt ist. Zu berücksichtigen gilt es indes, dass die ungenü­ gende Strassenkonstruktion massgeblich für die höheren Unterhalts­ kosten verantwortlich ist und durch einfache bauliche Massnahmen 23 A. Verwaltungsentscheide 1293 eine zweckmässige Gestaltung erreicht werden kann, die eine wirk­ same Entwässerung der Kiesstrasse ermöglicht. Die Interessen des Landschaftsschutzes an der Erhaltung der bestehenden Naturstrasse überwiegen die geltend gemachten finanziellen Argumente. Entscheid Baudirektion 1.10.1996 1293 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Dieselgenerator für Spitzenstrom Das Elektrizitätswerk X hat im bestehenden Wasserkraftwerk einen Dieselgenerator erstellt, mit dem der Strombedarf in Spitzenstunden gedeckt werden soll. Die Anlage ist aus umweltrechtlicher Sicht be­ willigungsfähig (vgl. dagegen GVP 1992/4, 1235). Strittig ist aber, ob ihr auch die nachträgliche Bewilligung nach Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700) erteilt werden darf. Der Regie­ rungsrat lässt die Anlage als teilweise Änderung des Bestehenden zu, hält sie aber auch für standortgebunden. Aus den Erwägungen: 2. Zu den teilweisen Änderungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG gehö­ ren Erneuerungen, Erweiterungen und Zweckänderungen, wenn der Umfang und die Erscheinung des Bauwerks in den wesentlichen Zü­ gen gewahrt wird und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt verursacht wer­ den (vgl. BGE 113 lb 303 E. 3c i.S. Richterswil /ZH). Gemessen an der bestehenden Anlage muss die Änderung von untergeordneter Bedeutung sein, sie muss die Identität des Bauwerkes wahren (BGE 118 lb 497 E. 3a i.S. Alpnach /O W ). Dass der zusätzliche Strom durch einen Verbrennungsmotor statt durch Wasserkraft hergestellt wird, besagt noch nichts über das Ausmass der Veränderungen. Ge­ rade dieses entscheidet aber, ob eine Änderung noch als teilweise gilt oder ob sie neubauähnliche Auswirkungen zeitigt. Der Dieselgenerator ist in das bestehende Werkgebäude einge­ baut worden. Nach aussen treten nur gerade die beiden schlanken Kamine neu in Erscheinung, und im Innern des Gebäudes wird die Fläche, auf der Strom produziert wird, um weniges zu Lasten des Reserveraumes erweitert. Der Nutzungszweck des Werkgebäudes, 24