meinen Siedlungsnutzung zu erwarten. Die Volieren in ihrer vorgese­ henen Grösse gehören mithin wegen ihrer immanenten Immissions­ trächtigkeit nicht in das Siedlungsgebiet. Die Feststellung des Pla­ nungsamtes, dass die Volieren standortgebunden sind, ist nicht zu beanstanden. Entscheid Baudirektion 12.9.1996 1292 Bauen ausserhalb Bauzone. Teerung einer Zufahrtsstrasse.