Negativ standortgebunden sind demgegenüber Bauten und Anlagen, deren Auswirkungen die allgemeine Siedlungsnutzung innerhalb des Baugebietes so intensiv beeinträchtigen, dass diese überhaupt nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt wer­ den kann (BGE 111 lb 217). Obwohl der Rekurrent seine Zucht auf eher weniger lärmige Vo­ gelarten beschränkt, ergibt sich aus der vorgesehenen Haltung der Vögel eine Lärmbelastung, welche das übliche Mass deutlich über­ steigen dürfte. Damit ist eine erhebliche Beeinträchtigung der allge­ 21 A. Verwaltungsentscheide 1292