24 Abs. 1 RPG hat zwei Seiten. Als positiv standortgebunden sind Bauvorhaben dann anzuerkennen, wenn sie aus naturbedingt-technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit nur an einem mehr oder weni­ ger bestimmten Ort verwirklicht werden können (BGE 108 lb 133). Negativ standortgebunden sind demgegenüber Bauten und Anlagen, deren Auswirkungen die allgemeine Siedlungsnutzung innerhalb des Baugebietes so intensiv beeinträchtigen, dass diese überhaupt nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt wer­ den kann (BGE 111 lb 217).