80 Abs. 1 EG zum RPG und Art. 27 BauV) für die Volieren ist dann zu bejahen, wenn der Zweck dieses Bauvorhabens einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG) und wenn dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen ent­ gegenstehen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 108 lb 363). An die Standort­ gebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedelung entgegenzuwirken (BGE 117 lb 281 und 383). Die Standort­ gebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG hat zwei Seiten.