b) sowie Kleintierställe (lit. c). Die beiden Volieren sind fünf bis sechs Meter breit, rund zwei Meter hoch und weisen eine Länge von 10 respektive 20 Metern auf. Es ist offensicht­ lich und bedarf keiner näheren Prüfung, dass ein solches Vorhaben kein üblicher Bestandteil einer Wohnnutzung bildet und nicht als "teilweise Änderung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG gel­ ten kann. Das Bauvorhaben muss im Sinne des Raumplanungsgeset­ zes als Neubau gewertet werden, weshalb die strengeren Bestim­ mungen nach Art. 24 Abs. 1 RPG zur Anwendung gelangen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 EG zum RPG und Art.