20 A. Verwaltungsentscheide 1291 Nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumpla­ nungsgesetz können im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG als übliche Bestandteile der Wohnnutzung in oder nahe bei zonenfrem­ den Wohnbauten kleinere An- oder Nebenbauten bewilligt werden (Art. 34 EG zum RPG). Dabei kann als üblicher Bestandteil der Wohnnutzung nur gelten, was auch innerhalb der Bauzone regelmäs­ sig zum Zubehör der Wohnnutzung gehört (AR GVP 1988 Nr. 1138). Dazu zählen insbesondere Garageplätze (lit. a), Geräte- und Einstell­ räume oder -schuppen (lit. b) sowie Kleintierställe (lit.