24 Abs. 2 RPG nur sein, ob das Vorhaben als “teilweise Änderung" gelten kann. Als Änderung fallen sowohl bauli­ che Änderungen - innen wie aussen - als auch (reine) Zweckänderun­ gen in Betracht (BGE 118 lb 499; 115 lb 482, 113 lb 305 f.). Als “teilweise" bezeichnet das Bundesgericht eine Änderung, wenn Um­ fang, äussere Erscheinung und die Bestimmung des Bauwerks in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben und von ihr keine wesentlich neuen Auswirkungen auf Nutzungsordnung, Erschliessung oder Um­ welt ausgehen: Die Änderung darf die “Identität" des Bauwerks im Sinne seiner Wesensgleichheit nicht in Frage stellen (BGE 118 lb 499).