27 - 34 der Verordnung über Bewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Bauverordnung), BauV; bGS 721.11). Der Neubau und neubauähnliche Umbauten dürfen dagegen nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Anlage einen Standort au­ sserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegende Interessen entgegenstehen. Mit dem vorliegenden Bauvorhaben wird weder erneuert noch wird eine zerstörte Baute oder Anlage wiederaufgebaut. Fraglich kann also im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG nur sein, ob das Vorhaben als “teilweise Änderung" gelten kann.