24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) zulässig. Die dort geforderten Voraussetzungen für Neu-, Um- und Anbauten sind je nach der Bedeutung des Vorhabens unterschiedlich streng: Blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wieder­ aufbau zonenfremder Bauten und Anlagen sind zulässig - sofern und soweit es das kantonale Recht überhaupt erlaubt (BGE 112 lb 94) -, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24 Abs. 2 RPG; Art. 80 Abs. 2 und 3 EG zum RPG und Art. 27 - 34 der Verordnung über Bewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Bauverordnung), BauV; bGS 721.11).