Die vorgesehenen Volie­ ren sind mithin im Übrigen Gemeindegebiet, d.h. ausserhalb der Bau­ zonen, zonenfremd. Die Erstellung, Erweiterung oder Änderung zonenfremder Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist nur nach Massgabe von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) zulässig.