schaftlichen Nutzung, namentlich dem Acker-, Futter-, Gemüse-, Obst- und Rebbau, ferner der überwiegend bodenabhängigen Nutz­ tierhaltung sowie dem bodenunabhängigen Gartenbau. Bauten und Anlagen, die einer solchen Nutzung dienen und überdies betriebsnot­ wendig sind oder den ausgewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerli­ chen Bevölkerung dienen, können bewilligt werden (Art. 35 Abs. 4 EG zum RPG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die beabsich­ tigte Haltung von Vögeln keine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung respektive Nutztierhaltung darstellt. Die vorgesehenen Volie­ ren sind mithin im Übrigen Gemeindegebiet, d.h. ausserhalb der Bau­ zonen, zonenfremd.