Es ist daher trotz der gros­ sen Immissionen des Schiessbetriebes nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Sanierungsfrist unter Einräumung befristeter Erleich­ terungen weitgehend ausgenützt wird. Eine sofortige Schliessung der Nordhalde müsste denn auch als unverhältnismässige Betriebsein­ schränkung angesehen werden, und es ständen ihr überwiegende Interessen der Landesverteidigung entgegen (vgl. Art. 14 Abs. 1 LSV). Angesichts der Schärfe des Zielkonfliktes ist aber sicherzu­ stellen, dass die Verlegung der Nordhalde innert der kürzest mögli­ chen Frist durchgeführt wird. RRB 5.11.1996 1291