43 Abs. 2 LSV). Dies schliesst eine Sanierung der Nordhalde ohne Erleichterungen bereits aus, müsste die Pegelkorrektur doch auf unrealistische -28 gesenkt werden. Die Herisauer Richtplanung sieht die Aufhebung der Nordhalde denn auch ausdrücklich vor und plant mittelfristig die Einzonung des ganzen Rütihanges in Wohn- und Ge­ werbezonen. Als Ersatzlösung für die Nordhalde wird die Erstellung einer Schiessanlage im Vereinsacker angegeben. Die Richtplanung bestätigt damit, dass im vorliegenden Fall nur eine befristete Teilsa­ nierung zu beurteilen ist, die der Gemeinde den notwendigen Spiel­ raum zur Verwirklichung einer definitiven Lösung der Schiesslärm­ problematik geben soll.