133 Abs. 1 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung, SR 510.10). Die Gemeinde Herisau besitzt neben der Nordhalde keine weite­ ren Schiessanlagen, und am 7. Mai 1995 verwarfen die Stimmbürger den Kredit für eine Ersatzanlage im Vereinsacker wuchtig. Im Ge­ meindegebiet stehen zwar noch zwei kleinere private Schiessanla­ gen; deren Lärmsituation ist aber ebenfalls als kritisch einzustufen. Ein Anschluss von Herisau an die Gemeinschaftsschiessanlage im Breitfeld scheitert an deren Kapazität und der ablehnenden Haltung des eidg. Militärdepartementes.