bevor der Entscheid gefasst wird. Diese Abwägung ist im vorliegen­ den Fall jedenfalls nicht genügend in die Begründung des angefoch­ tenen Entscheides eingeflossen. Das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte wurde oben dargelegt. Dem gegenüber steht die Verpflichtung der Gemeinde, diejenigen Schiessanlagen zur Verfügung zu stellen, „die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiess­ übungen zur Verfügung zu stellen“ (Art. 133 Abs. 1 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung, SR 510.10).