Der Gemeinderat Herisau hat dargelegt, dass mit der elektroni­ schen Trefferanzeige nur eine Reduktion der Betriebszeiten und keine Ausweitung der Schiesstätigkeit angestrebt wurde. Die Reduktion der Schiesszeiten der Vereine, die abnehmende Teilnehmerzahl beim Obligatorischen und Feldschiessen und die Auslagerung der Rekru­ tenschulen trotz verbessertem Schiesskomfort belegen die Richtigkeit dieser Aussage deutlich. Der Gemeinderat hat daher zu Recht festge­ stellt, er habe nur eine „reine“ Sanierung vorgenommen und keine „wesentliche Änderung“ der Anlage. Dementsprechend können im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 LSV Sanierungserleichterungen gewährt werden.