Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung“ (Art. 8 Abs. 3 LSV). Kriterium der wesentli­ chen Änderung sind damit die Beurteilung der künftigen Lärmimmis­ sionen oder grundlegende bauliche Änderungen. Das Bundesgericht hat im Fall Risch auch geklärt, dass der Einbau einer elektronischen Anzeige (trotz ihrer hohen Kosten) als reine Sanierung anzusehen ist, wenn sie keine Mehrbeanspruchung zur Folge hat. Der Gemeinderat Herisau hat dargelegt, dass mit der elektroni­ schen Trefferanzeige nur eine Reduktion der Betriebszeiten und keine Ausweitung der Schiesstätigkeit angestrebt wurde.