Die Schiessvereine vergleichen ihre Situation denn auch zu Unrecht mit jener in Risch /ZG: Wurden dort lediglich 35 Einwohner mit maximal 10 dB(A) übermässigem Lärm betroffen (BGE 119 lb 463 E. 4a), so sind es in Herisau sechs Mal mehr und in stärkerem Mass Betroffene. Es ist daher zu prüfen, ob nicht sogar noch weitergehende Be­ triebseinschränkungen zumutbar sind, als sie der Gemeinderat ver­ fügt hat. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre und der Armee­ reform darf dies bejaht werden. Es ist den Vereinen zuzumuten, dass der Schiessbetrieb unter Einschluss der Bundesübungen und der Schiesskurse auf gesamthaft 1034 Schiesshalbtage werktags und Vz sonntags begrenzt wird.