Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b SchO liegen auch die freiwilligen Schiess­ übungen im Interesse der Landesverteidigung. „Vereinstrainings. Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen“ sind den Schiessvereinen „nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung“ zu bewilligen. „Bei kritischer Lärmbelastung ist für eine mittlere Schiessanlage aus­ zugehen von jährlich - sieben Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe; - vier Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundes­ übungen“.