Es ist indessen zu prüfen, ob auch alle betrieblichen Möglichkei­ ten zur Lärmreduktion ausgeschöpft worden sind. Das Mass der Schiesstätigkeit, die im Interesse der Landesverteidigung liegt, wird in Art. 3 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (SchO; SR 512.31 in der Fassung vom 24. Januar 1996) umschrieben. Da­ nach gelten zunächst die Bundesübungen (Obligatorisches und Feld­ schiessen) und die Schiesskurse (Schützenmeister, Nachschiess­ kurse, Jungschützenkurse etc.) als notwendig. In der Nordhalde wer­ den für die Bundesübungen 414 Schiesshalbtage benötigt und 614 für die Schiesskurse.