auf die Nutzungsplanung, Diss. Zürich 1994, S. 147 ff.). Nach Art. 32 EG RPG sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bau­ ten und Anlagen zugelassen. Als solche gelten „insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Friedhöfe sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen“. Der Schiessstand in der Nordhalde gehört zum Verwaltungsvermögen der Gemeinde, weil er kommunalen Aufgaben aus der Landesverteidi­ gung dient. Die Anlage ist damit eine öffentliche und dient öffentli­ chen Interessen. Die beispielhafte Aufzählung der öffentlichen Anla­ gen in Art.