Es kann dabei den Charakter der Zo­ nen, die Nutzungsart und deren Intensität näher regeln. Die Lärm­ emissionen und die Luftverschmutzung einer Anlage fallen aber für die Beurteilung der Zonenkonformität ausser Betracht, denn sie sind nach dem Bundesrecht auf Grund einer separaten Immissionsplanung zu beurteilen (vgl. BGE 117 lb 147 E. 2 i.S. Opfikon /ZH, 118 la 112 E. 1b i.S. Gassenzimmer Basel). Wohl sind beide Planungen aufein­ ander abzustimmen (Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Raumpla­ nung, RPV; SR 700.1), aber es besteht trotz Art. 43 LSV keine direkte Abhängigkeit voneinander (vgl. BGer 24. 3.1992 in U R P 1992, 617 E. 4 und Markus Neff, Die Auswirkungen der Lärmschutz-Verordnung