Der Grundeigentümer hat grundsätzlich ein Recht, seinen Boden im Rahmen der jeweiligen baurechtlichen Ord­ nung zu nutzen. Mit dem Einordnungsgebot kann zwar die äussere Gestaltung einer Baute oder Anlage beeinflusst werden, in der Regel darf aber nicht Art und Mass der zulässigen Nutzung eingeschränkt werden (vgl. BGE 101 la 223). Unzulässig sind deshalb grundsätzlich Beschränkungen der erlaubten Gebäudedimensionen, die eine Min­ dernutzung zur Folge hätten (Aldo Zaugg, Kommentar zum Bauge­ setz des Kantons Bern, 2. Auflage, Bern 1995, N. 20 zu Art. 9/10).