Hat der Gesetzgeber z.B. eine gewisse Geschosszahl zugelassen, ginge es nicht an, generell ein Geschoss weniger zu bewilligen mit der Begründung, nur dadurch würde eine gute Gesamtwirkung er­ reicht (vgl. BGE 114 la 346). Aus Ästhetikgründen darf nur in echten Ausnahmefällen die volle Ausnützung des zulässigen Bauvolumens verhindert werden. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtspre­ chung dann zu, wenn die Nutzung des Baugrundes im Rahmen der Bauvorschriften als unvernünftig und irrational bezeichnet werden müsste ("déraisonnable et irrationnel", vgl. BGE 115 la 367, 101 la 213). RRB 12.11.1996 1290