Als Dachgeschoss zählt ein Geschoss, wel­ ches im Dachraum liegt oder als Attikageschoss ausgebildet ist (Art. 10 Abs. 1 BR). Das fragliche Wohnhaus verfügt über kein Dachge­ schoss. Ein solches soll gerade mit dem vorliegenden Bauvorhaben realisiert werden. Es geht mithin im vorliegenden Fall um eine bauli­ che Änderung an einer bestehenden Wohnbaute, welche die zuläs­ sige Geschosszahl gemäss Baureglement nicht ausschöpft. Dadurch, dass der Gemeinderat das Wohnhaus als Zeugen seiner Bauzeit un­ verändert erhalten und in seiner äusserlichen Gestaltung belassen 12 A. Verwaltungsentscheide 1290