Je typischer das Bild durch die Art, Form und Struk­ tur der vorhandenen Bausubstanz charakterisiert wird, um so strenger sind die Anforderungen, die ein neues Bauvorhaben erfüllen muss, um in Orts-, quartier- oder strassenbildschützerischer Hinsicht dem Eindruck des Bestehenden zu genügen. Diesem Gesamtbild eines Quartiers kommt umso grössere Bedeutung zu, je weniger veränder­ bar es ist, d.h. je weniger unüberbaute Landflächen in der Umgebung zur Verfügung stehen (£. ZimmerUn, a.a.O., N. 3 ff. zu § 159; EJPD/BRP, a.a.O., N. 28 zu Art. 3; AGVE 1983 S. 208f.). Der Gemeinderat erwog in seinem Entscheid, dass die drei be­ nachbarten Bauten aus der gleichen Bauzeit sowie die weiteren Bau­